Ob nach einem Unfall, das Erleiden einer schweren Krankheit oder sei es das Älterwerden—all das kann Beeinträchtigungen unserer physischen (körperlichen) und/oder psychischen (geistigen) Fähigkeiten hervorrufen.
Meist sind es Situationen in denen man selbst und auch die Familienangehörigen oftmals vor einem schier unlösbaren Problem steht.
Grundsätzlich kann ein Pflegefall in jeder Phase des Lebens auftreten, mit immensen Auswirkungen nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für Angehörige. Durch das Elfte Buch Sozialgesetzbuch erfasst sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die festgestellte Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen.
Hilfe, Beratung sowie eine Vergleichsliste über Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen erhalten Betroffene und Angehörige bei den zuständigen Pflegekassen, Versicherungsunternehmen oder einem Pflegestützpunkt in der Nähe des Wohnorts. Dort können auch die notwendigen Anträge auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt werden. Darüber hinaus haben Betroffene einen Anspruch auf frühzeitige und umfassende Beratung durch die Pflegeberaterinnen und -berater der zuständigen Pflegekasse. Insbesondere wenn erstmalig ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt wird, hat die Pflegekasse unmittelbar nach Antragseingang einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen durchzuführen ist. Alternativ hierzu kann Ihnen die Pflegekasse auch einen Beratungsgutschein ausstellen, in dem unabhängige und neutrale Beratungsstellen benannt sind, bei denen er zulasten der Pflegekasse ebenfalls innerhalb von zwei Wochen eingelöst werden kann. Auf Wunsch kann die Pflegeberatung auch zu Hause erfolgen.
Sobald die Leistungen der Pflegeversicherung beantragt wurden, beauftragt die Pflegekasse den MDK oder andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Zu diesem Termin sollte auch die eigene Pflegeperson gebeten werden, um bei der Begutachtung anwesend zu sein. Nach Möglichkeit sollte eingeschätzt werden, ob die Pflege längerfristig durch Angehörige oder andere Pflegepersonen durchgeführt werden kann und ob ergänzend oder ausschließlich auf die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes zurückgegriffen werden möchte.